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GMS Journal for Medical Education__Temp

Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA)

2366-5017__Temp


The full text of this article is only available in German.
Projekt
Tiermedizin

[Consequences of the new German copyright act on the creation, application and distribution of computer-based-learning-programs]

Rixta von Gerlach 1
 Jan P. Ehlers 2

1 Kiel, Deutschland
2 Stiftung Tier?rztliche Hochschule Hannover, Hannover, Deutschland

Abstract

Computer-based-learning is intensifying in veterinary and human medicine. The use of this programs depends much on their availability and the possibility to use them on the own pc.

Even though various programs were made, many of them are not known by the students. A public collection of the available programs allows the students to get informed.

When a program was once introduced, the German law for copyright allows the distribution in libraries. The necessary commission is paid annually with the fixed salary to the collecting society.

Because of these simple actions, public collection and distribution in libraries, e-learning can get more enforced.


Keywords

e-learning, veterinary medicine, copyright, library

Einleitung

Der Einsatz von Computerlernprogrammen findet in der Tiermedizin zunehmend Verbreitung [2], [1] und wird auch vermehrt in das Curriculum integriert. Einerseits werden die vorhandenen Programme im Selbststudium oder zur Pr?fungsvorbereitung eingesetzt [5] andererseits wird in den relativ neu eingef?hrten Wahlpflichtf?chern [12] das sogenannte Blended Learning, eine Mischung aus computergest?tztem Lernen und Pr?senzlehrveranstaltungen, zur Anwendung gebracht.

In der Humanmedizin wird diese Tendenz schon l?nger beobachtet [8]. W?hrend hier bei den Programmen zum Selbststudium allerdings nur eine Nutzungsrate von knapp 5% beobachtet wird [4], konnte in der Tiermedizin eine Benutzung durch bis zu 50% der Studierenden erreicht werden [5].

Fragestellung

Wie ist es m?glich, die Nutzung von Lernprogrammen weiter zu steigern? Wie k?nnen die mittlerweile in gr??erer Zahl vorhandenen Programme einem gr??eren Kreis von Interessierten zug?nglich gemacht werden?

Die Studie aus der Humanmedizin [4] stellte als Problem die mangelnde Verf?gbarkeit von Lernprogrammen auf CD-ROM zu einem akzeptablen Preis fest. So wurden die Programme in einer Mediothek vor Ort zur Nutzung freigegeben. Allerdings w?nschten sich 87% der Studierenden die Abgabe der Lernprogramme zum Selbstkostenpreis. Bei der Studie aus der Tiermedizin [5] wurde es den Studierenden freigestellt, die Programme an universit?tseigenen PCs zu nutzen oder nach Hause zur Installation auf dem eigenen PC zu entleihen. Mit dem Hang dazu, Lernmedien am eigenen PC zu nutzen, den auch FREY [4] erkennt, sind die deutlich h?heren Nutzungszahlen aus der Tiermedizin zu erkl?ren.

F?r eine noch bessere Nutzung kristallisieren sich vor allem zwei Probleme heraus:

- Wie kann man den Nutzern unterbreiten, welche Lernprogramme bereits erh?ltlich sind?

- Wie kann man die z.T. teuren kommerziellen Programme einer breiteren Anzahl von Studierenden zug?nglich machen?

L?sungen

Es sind zwar bereits einige Lernprogramme in der Tiermedizin entwickelt worden, doch oft sind diese nicht den Studierenden der unterschiedlichen Bildungsst?tten bekannt. Daher wurden an der ehemaligen Gyn?kologischen und Ambulatorischen Tierklinik der LMU M?nchen die auf CD erh?ltlichen Lernprogramme gesammelt [7] und in Schauk?sten in der Klinik ausgestellt. Zus?tzlich wurde eine Liste aller Programme erstellt und diese auch in einer interaktiven Form inkl. Zusammenfassung, Verf?gbarkeit und Installationsvoraussetzungen ver?ffentlicht. Diese Programme wurden von Studierenden auf ihre Relevanz f?r das Tiermedizinische Studium ?berpr?ft [1]. Dieser interaktive Schaukasten findet sich nach der Aufl?sung der Klinik auf den Seiten des AK mulTIERmedia unter http://www.multiermedia.de.

Um die gesammelten Programme auf einfache Art und Weise den Studierenden zug?nglich zu machen, wurde untersucht, in wieweit das Urheberrechtsgesetz (UrhG) [13] gegen einen Verleih auch von kommerziellen Programmen in den Universit?tsbibliotheken spricht.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz wurde geschaffen, um das Schaffenswerk einer Person und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern [11]. Es setzt daher klare Grenzen f?r die Verwendung und Verwertung fremder Werke. Der Anwendungsbereich wird in ?? 120 ff UrhG definiert [Abb. 1]. Seit 1993 werden Computerprogramme in den ?? 69 a ff UrhG explizit gesch?tzt und damit auch die Rechte des Urhebers:

Abbildung 1: Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes

• Ohne Zustimmung des Urhebers ist eine Vervielf?ltigung untersagt (? 69 c Nr. 1 UrhG ? 69 c Nr. 1 UrhG)

• Benutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung des Urhebers bzw. eines Lizenzerwerbes

• Auch mit Lizenz ist die Vervielf?ltigung ohne Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt

• Lediglich Sicherungskopien d?rfen erstellt werden (? 69 d Abs. 2 UrhG)

Damit ist eine ?bersetzung oder Umarbeitung fremder Programme ohne Zustimmung des Urhebers verboten (? 69 c Nr. 2 UrhG). Auch die Verbreitung von Computerlernprogrammen ist grunds?tzlich nicht ohne die Zustimmung des Urhebers zugelassen (? 69 c Nr. 3 UrhG) [Abb. 2]. Hier tritt allerdings der so genannte Ersch?pfungsgrundsatz in Betracht. Wenn ein Programm bereits einmal mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht wurde, ist sp?ter eine weitere Zustimmung zum Verbreiten des Programms nicht mehr erforderlich (? 69 c Nr. 3 UrhG). Dies gilt jedoch nur f?r die Verleihe, nicht f?r die Vermietung. Da der Ersch?pfungsgrundsatz nicht umgangen werden darf, ist eine vertragliche Beschr?nkung des Verleihrechtes nicht zul?ssig [9], [6].

Abbildung 2: Begriffsdefinition: Verbreitung

Da der Kaufpreis eines Programms jedoch nur den Werksgenuss eines Einzelnen abdeckt [10], hat der Urheber bei der Verleihung seines Werkes in einer ?ffentlichen Bibliothek einen Verg?tungsanspruch (? 27 Abs. 2 UrhG). Diese Verg?tung wird von den Bibliotheken nicht je CD, sondern von Bund und L?ndern als j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die von der ?ffentlichen Hand getragenen Bibliotheken an die Verwertungsgesellschaft (VG WORT, http://www.vgwort.de) entrichtet. Dort k?nnen sich die Autoren kostenfrei anmelden und bekommen dann ihre Verg?tung ausgezahlt.

Zus?tzlich zur Verg?tungspflicht gibt es noch eine Selbstverpflichtungserkl?rung der deutschen Bibliothekenverb?nde. Laut dieser unterbleibt der Verleih einiger Programme (z.B. Microsoft Windows, Microsoft Office) ohne die Zustimmung des Urhebers vollkommen, Ma?nahmen zum Kopierschutz werden eingef?hrt und eine Anpassung an ver?nderte Situationen soll jederzeit erfolgen. Diese tangiert Computerlernprogramme allerdings nicht.

Mit der Einf?hrung der ?nderungen des Urheberrechtsgesetzes vom September 2003 wurde den Hochschulen noch mehr Freiraum f?r die Lehre zu Teil. Nach ? 52 a UrhG ist Hochschulen erlaubt, fremde Werke einem abgegrenzten Teilnehmerkreis, also ihren Studierenden, ohne Zustimmung des Urhebers ?ffentlich zug?nglich zu machen. Hierbei ist sogar eine erforderliche Vervielf?ltigung zul?ssig [3]. Die Verg?tungspflicht bleibt davon unber?hrt, wird allerdings durch den Pauschalbetrag abgegolten. Hiermit ist eine Grundlage f?r "Blended Learning" auch mit fremden Werken geschaffen worden.

Fazit

Abschlie?end l?sst sich sagen, dass eine verst?rkte Nutzung durch Lernprogramme durch eine Verbesserung der Verf?gbarkeit erreicht werden kann. So lange die Bandbreite der Internetanschl?sse der Studierenden f?r aufw?ndige Multimedia-Applikationen noch nicht ausreicht, wird man weiterhin auf CD-ROMs zur?ckgreifen m?ssen. Lernprogramme auf CD k?nnen mittels virtueller Schauk?sten in der Studentenschaft publik gemacht und dann in den Fakult?tsbibliotheken verliehen werden. Das Urheberrechtsgesetzt erlaubt diesen Verleih und gibt in seiner neuesten Fassung den Hochschulen sogar die M?glichkeit, fremde Werke f?r den Unterricht zu vervielf?ltigen. Eine Verg?tung erfolgt ?ber die VG Wort in Form der bereits seit langem gezahlten Pauschalbetr?ge.

Hierdurch gibt der Gesetzgeber den Bildungseinrichtungen ein starkes Werkzeug in die Hand, das elektronische Lernen weiter zu verst?rken.


Literatur

[1] Bielohuby M, Ehlers JP, Rankl J, Stolla R. Computer-Assistierte-Lernprogramme (CAL) in der Tiermedizin. - Teil 1: Verf?gbarkeit in der tiermedizinischen Lehre. Dtsch Tierarzt Bl. 2004;3:249-252.
[2] Ehlers JP, Friker J, LiebichHG, Stolla R. PC-Ausstattung und -nutzung von Studierenden der Tiermedizin im Vergleich zu Sch?lern der 12. Klasse. Med Ausbild. 2002;19:124-126.
[3] Erbguth W, Volle P, Streufert U, Vandrey A. Notebook-University Rostock: Urheber-, datenschutz- und haftungsrechtliche Fragestellungen. Baden-Baden: Nomos; 2005. S.50-52.
[4] Frey P. Papier oder PC? Die Neuen Medien auf dem Pr?fstand. Z Hochschuldid. 1999;3:1-6.
[5] FrikerJ, Ehlers JP, Stolla R, Liebich HG. Entwicklung von Lernprogrammen - Fallbeispiele aus der Tiermedizin. Med Ausb. 2001;18:181-185.
[6] Fromm FK, Nordemann W, Vinck K. Urheberrecht Kommentar, 9. Auflage ? 69 c Rn. 6. Stuttgart: Kohlhammer Verlag; 1998.
[7] Leidl W, Rankl J, Ehlers J, Friker J, Stolla R. Schaukasten. 2003. Zug?nglich unter: http://www.multiermedia.de/links.
[8] Malek M. Entwicklung und Einsatz computergest?tzter Lernprogramme in der radiologischen Lehre: Eine vergleichende Studie zur Integration des fallorientierten computergest?tzten Lernens im klinischen Studienabschnitt am Beispiel des CASUS-Lernsystems. Diss. med. LMU M?nchen [Analyse im Internet]. 2004 April [zitiert 2004 April 02]. Zug?nglich unter: http://edoc.ub.uni-muenchen.de/archive/00002039/01/Maleck_Martin.pdf.
[9] M?hring P, NIicolini K, Hoeren T. Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2.Auflage, ? 69 c Rn. 18. M?nchen: Verlag Vahlen; 2000.
[10] Rehbinder M. Urheberrecht. 11. Auflage, Rn. 252. M?nchen: Beck-Verlag; 2002.
[11] Sakowski K. Juristische Lehrmaterialien - Urheberrecht I, Rechtliche Grundlagen. [Analyse im Internet]. Heidenheim: Berufsakademie; 2004 [zitiert 2004 Jul 8]. Zug?nglich unter: www.sakowski.de/skripte/urheber1.html.
[12] Tier?rztliche Approbations- und Pr?fungsordnung (TAPPO). Verordnung zur Approbation von Tier?rztinnen und Tier?rzten sowie zur ?nderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften, letzte ?nderung 12.01.2001. Bonn: Bundesgesetzblatt. 2001;21.
[13] UrhG (1965/2003) Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte BGBl I 1965, 1273, Zuletzt ge?ndert durch Art. 1 G v. 10. 9.2003 I 1774; 2004, 312. Zug?nglich unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/.